Dienstleistungen

 Wir übernehmen die folgenden Dienstleistungen im Rahmen des Steuerberatungsgesetz (§ 6 Abs.4 StBerG).*

 

Für Firmenkunden:

Wir betreuen unsere Mandanten aus den Branchen Einzel –  und Großhandel, Handwerk und Dienstleistung persönlich. 

Finanzbuchhaltung:

  • Sortieren und ordnen Ihrer Buchhaltungsunterlagen
  • Kontieren der Belege
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle der Finanzbuchhaltung

 Auf Wunsch arbeite ich gerne auch mit Ihrem Steuerberater zusammen. Dabei kann ich ihm direkt die passenden Unterlagen bereit  stellen und durch weitere Tätigkeiten wie beispielsweise die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldung helfen.

Lohn – und Gehaltsbuchhaltung:

  • An – und Abmeldung von Mitarbeiter – / innen
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Lohnsteuerbescheinigungen
  • Elektronische An- und Abmeldungen bei Sozialversicherungsträgern
  • Erstellung von Entgelterstattungsanträgen (z.B. bei Erkrankung des Arbeitnehmers)
  • Anträge auf Gewährung von Lohnzuschüssen
  • Berechnung von Urlaubsgeldern, Tantiemen, Sonderzahlungen
  • Pfändungen, Kurzarbeit
  • Meldungen an Berufsverbände
  • Meldungen an die Berufsgenossenschaften
  • Teilnahme, Beratung und Mitwirkung bei Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerprüfungen
  • Netto-/Bruttohochrechnungen mit Steuerklassenoptimierung

Kaufmännische Dienstleistungen:

  • Abwicklung Ihres gesamten Büro – und Schriftverkehrsmanagements
  • Rechnungseingangs – und Belegprüfung

Für Privatkunden: 

  • Sortieren und ordnen Ihrer Unterlagen
  • Schriftverkehr mit Behörden, Banken und Versicherungen
  • Schriftverkehr mit Mietern und Nebenkostenabrechnungen
  • Unterstützung bei Microsoft Word – und Excel – Anwendungen

 

 

* §6 Abs.4 StBerG

§6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen.
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer - Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach dem Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind.

 

 

 

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